
Bundesregierung beschließt Wohnrechtsnovelle 2015 mit WEG-Reparatur und Verpflichtung des Vermieters für Thermenerhaltungsarbeiten
Die Medien haben in den letzten Tagen intensiv über die von der Bundesregierung überraschend beschlossene Wohnrechtsnovelle berichtet, mit der aus der Gesamtdiskussion um ein neues Wohnrecht zwei Punkte herausgebrochen wurden und demnächst vom Parlament beschlossen werden sollen.
Nachdem es dazu unterschiedliche Meldungen gibt, darf ich Ihnen aus erster Hand folgende Information aus Sicht der Immobilienwirtschaft geben:
Wir fordern seit Längerem eine Initiative des Gesetzgebers zur Reparatur des Zubehör-Wohnungseigentums, um die Rechtsunsicherheiten betreffend Eintragung Zubehör im Grundbuch im Interesse aller Wohnungseigentümer zu beseitigen. Die SPÖ hat allerdings ihre Zustimmung zu dieser politisch an sich neutralen WEG-Reparatur an die Forderung geknüpft, dass gleichzeitig die umstrittene Frage der Thermenerhaltung geregelt wird.
Worum geht es im Detail:
Zubehör-Eigentum war regelmäßig im Nutzwertgutachten und Wohnungseigentumsvertrag bezeichnet, nicht aber im Grundbuch einverleibt. Der OGH hat dazu in einer Leitentscheidung unmissverständlich erklärt, dass damit das Zubehör-Wohnungseigentum eigentlich rechtlich nicht existiert! Diese Rechtsunsicherheit soll nunmehr durch die WEG-Novelle beseitigt werden, was von der Immobilienwirtschaft durchaus begrüßt wurde.
Allerdings hat die SPÖ in den Regierungsverhandlungen für die Ministerratsvorlage diese an sich „neutrale“ WEG-Reparatur mit der Forderung nach einer Ausweitung der Thermenerhaltungspflicht für Vermieter verknüpft. In der Regierungsvorlage ist daher konkret vorgesehen, dass die Erhaltungspflicht des Vermieters auf Arbeiten ausgeweitet wird, „die zur Erhaltung von Heizthermen, Warmwasserboilern und sonstigen Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses erforderlich sind“. Diese Neuregelung soll für Wohnungen und Geschäftsräume im Vollanwendungsbereich des MRG gelten, unabhängig von der Kategorie und auch unabhängig davon, ob das Gerät zum Zeitpunkt der Vermietung schon eingebaut war, und für Wohnungen im Teilanwendungsbereich § 1 (4) MRG.
Eine derart unsachliche und wirtschaftlich untragbare Ausweitung der Erhaltungspflichten ist für die Immobilienwirtschaft nicht akzeptabel. Wir haben noch im Vorfeld des Ministerratsbeschlusses vom 11.11.2014 versucht, entsprechende Änderungen einzubringen, diese sind aber letztlich im gemeinsamen Beschluss der Bundesregierung nicht berücksichtigt worden. Der Fachverband der Immobilienwirtschaft wird jedenfalls in den nächsten Wochen im Rahmen des Gesetzwerdungsprozesses im Parlament alle Kraft darauf setzen, die Regierungsparteien davon zu überzeugen, dass diese Regelung als einseitige Belastung der Vermieter in dieser Form wirtschaftlich untragbar ist und daher korrigiert werden muss.
Selbstverständlich werden wir Sie über den weiteren Ablauf der Wohnrechtsnovelle am Laufenden halten.
Ihr
Fachverbandsobmann Prof. Mag. Thomas Malloth MRICS