
Wohnrechtsnovelle 2015 - Aktueller Stand
Abänderungsantrag im Bautenausschuss beschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bautenausschuss im Nationalrat hat sich gestern mit der Regierungsvorlage zur Wohnrechtsnovelle 2015 beschäftigt und in einem Abänderungsantrag einige wesentliche Verbesserungen gegenüber dem Entwurf beschlossen.
Durch Einfügen der Wendung „mitvermietete“ wird klargestellt, dass sich die Erhaltungspflicht des Vermieters nur auf mitvermietete Wärmeverbreitungsgeräte bezieht. Installiert ein Mieter während des laufenden Mietverhältnisses aus Eigenem eine Therme, ist er selbst für die Erhaltung verantwortlich.
Und in den Übergangsregelungen wurde erfreulicherweise klargestellt, dass eine Rückwirkung dahingehend ausgeschlossen ist, dass dem Mieter für eine in der Vergangenheit von ihm selbst vorgenommene Reparatur oder Erneuerung eines defekten Gerätes kein sofort fälliger Aufwandersatzanspruch zukommt. Auch bleiben Mietzinsvereinbarungen, die unter Berücksichtigung eines Zuschlages für die Verpflichtung des Vermieters zur Erhaltung einer Etagenheizung (§ 16 Abs 2 Z 3 MRG) abgeschlossen wurden, unangetastet.
Der Termin für das Inkrafttreten soll auf den 1. Jänner 2015 vorverlegt werden. Die erweiterte Erhaltungspflicht findet nach dem 1. Jänner 2015 auf alle Wohnungsmietverträge im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG (bei Geschäftsräumen nur im Vollanwendungsbereich) Anwendung, unabhängig davon, wann diese abgeschlossen wurden.
Den aktuellen Gesetzestext der WRN 2015 idF des Abänderungsantrages durch den Bautenausschuss vom 27. November 2014 sowie den Bericht des Bautenausschusses können Sie bitte hier nachlesen:
Derzeit ist eine Beschlussfassung im Plenum des Nationalrates für den 10. bzw. 11. Dezember vorgesehen. Wir werden Ihnen nach Beschlussfassung eine detaillierte Information über alle Änderungen und ihre Auswirkungen zur Verfügung stellen.
Ihr Fachverbandsobmann Prof. Mag. Thomas Malloth MRICS